Urheberrecht


Die Rechte an allen Texten, am Layout, dem HTML-Code und der Skripte liegen bei der V.J.M Verlagsgruppe.
Jede Form der Nutzung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die V.J.M Verlagsgruppe.


Geltungsbereich


Grundsätzlich besteht Urheberrecht bei allen „persönlich geistigen Schöpfungen“. Das sind unter anderem Texte, Bilder, Logos, Schriften.


Urheberrecht ist nicht verkäuflich


Grundsätzlich behält der Urheber immer sein Recht an seiner persönlich geistigen Schöpfung. Dies betrifft Autorinnen und Autoren, Fotografinnen und Fotografen, Grafikerinnen und Grafiker. Dieses Recht besteht noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist nach § 28 UrhG vererblich.


Nutzungsrechte einräumen


Der Urheber kann einem Zweiten die Nutzung seiner Schöpfung einräumen. Die zu vereinbarenden Rahmendaten betreffen zeitliche und räumliche Ausdehnung, die Nutzungsart (Medien) und die Weitergabe an Dritte. Im Zweifel, das heißt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, ist von einer einfachen Nutzung auszugehen. Entsprechend der Ausdehnung der Nutzungsrechte verändert sich das Honorar.


Nicht verändern


Diese eingeräumten Nutzungsrechte beinhalten aber nicht das Recht auf den Eingriff in das Bild, den Text oder die Grafik.


Urheberrecht im Internet


Urheberrecht gilt auch im Internet: Was im Internet nicht ausdrücklich zur kostenlosen Nutzung freigegeben wird, ist durch das Urheberrecht geschützt. Deshalb gilt auch dort, dass Bilder und Texte nur mit Genehmigung des Urhebers sowie mit voller Namensnennung verwendet werden dürfen. Eingriffe (Änderungen, Bearbeitungen, Kürzungen) sind nur mit Genehmigung des Autors oder des Fotografen erlaubt. Zitate ohne Freigabe des Urhebers dürfen nur zur Erläuterung oder Argumentation verwendet werden, nicht als alleinstehender Text.


Wen Fotos zeigen dürfen


Grundsätzlich müssen Fotografierte vor der Veröffentlichung einwilligen.
Vier sehr eng begrenzte Ausnahmen bei der Einwilligung der Fotografierten bestehen jedoch:
Behördenbilder mit Sicherheitsbedeutung (also Fahndungsbilder), zufällige und verzichtbare Passanten („Beiwerk“), öffentliche Veranstaltungen (Menschenmengen) und Personen der Zeitgeschichte (sog. Prominente). Dazu gehören zum Beispiel Menschen, die entweder aufgrund ihrer Tätigkeit dauerhaft eine Rolle in der Presse spielen oder aus einem aktuellen Anlass in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Ob Fotos die Privatsphäre verletzen, ist im Einzelfall zu prüfen. Zulässig sind Aufnahmen, wenn sie zeitgeschichtlich relevant sind und ein öffentliches Informationsinteresse besteht.


Auf Fotos hinweisen


Die Einwilligung der Abgebildeten zur Aufnahme und zur Veröffentlichung sollte, wenn möglich, schriftlich dokumentiert werden. Grenzfälle wie die Aufnahme des Publikums einer geschlossenen Veranstaltung bilden im Zweifelsfall Grundlage für einen Rechtsstreit. Deshalb vorbeugen: Deutliche Hinweise auf den Eintrittskarten und Aushängen weisen auf die Aufnahmen und die Veröffentlichungen hin. Fotografieren Sie so, dass die fotografierten Personen Sie bemerken.


Hausrechte beachten


Bei Gebäuden besteht ein Hausrecht, das sich auf den umbauten Raum und das angrenzende Gelände bezieht. Dies gilt auch für Gebäude, die ohne Behinderung zugänglich sind (Bahnhof, Flughafen, Kirche). Für diese Gebäude benötigen Sie eine Genehmigung des Besitzers oder Mieters. Jede Aufnahme, die vom öffentlichen Raum (Straße, Bürgersteig) aus gemacht wird, ohne etwa einen Zaun zu übersteigen, berührt das Hausrecht nicht. Auch hier gilt: Im Zweifelsfall bei den Verantwortlichen unbedingt Interesse anmelden und Genehmigung einholen. (Hinweis: Die Frage nach Markenrechten, etwa die der Deutschen Bahn, ist losgelöst vom Hausrecht und damit zusätzlich zu beachten.)


Ausnahmen beim Urheberrecht


Die Zustimmung des Fotografen zur Veröffentlichung ist unverzichtbar. Ausgenommen sind nur über eine Agentur gekaufte Bilder (mit entsprechenden Regelungen im Vertrag), Bilder von erworbenen Foto-CDs (mit entsprechenden Lizenzen im Vertrag) und Bilder aus dem Netz, die ausdrücklich zur kostenlosen Nutzung freigegeben sind. Hinweis: Auch in diesen Fällen ist eine Quellenangabe unverzichtbar.


Vertraglich absichern


Die Zustimmung des Fotografen zur Veröffentlichung (also die Überlassung bestimmter Rechte) sollte nach Möglichkeit in schriftlicher Form vorliegen, etwa als Text auf der Rechnung oder in Form einer ausdrücklichen Freigabeerklärung. Bei der Aufnahme müssen die oben genannten Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Produkt- und Markenrechte, Hausrecht) unbedingt beachtet werden. Der Vertrag des Auftraggebers mit dem Fotografen sollte deshalb den Passus enthalten, dass die Aufnahmen keine Rechte Dritter verletzen – dann liegt das eventuelle Risiko bei dem Fotografen.


Copyright


Copyright / Vereinbarung der Nutzungsrechte / Bildarchiv
Die Nutzungsrechte der Bilder/Texte der V.J.M Verlagsgruppe sind in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftragsbestätigung) und in der Vereinbarung – Miete, Laufzeit, Kopieren – festgelegt.
Insbesondere: Die Mindestlaufzeit der Bilder-Serien vom OldtimerVerlag / Verlag Journal Motorenwelt beträgt für eine Serie 36 Monate, für zwei Serien 24 Monate und für drei Serien 12 Monate. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem Ende der Laufzeit per Einschreiben gekündigt wird. Nach dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit erlischt das Nutzungsrecht der überlassenen Serie/n, sie sind zu löschen. Die Weiternutzung ist kostenpflichtig; das Kopieren, Verleihen, Verkaufen der Serie/n verletzen das Copyright und sind illegal. Der Mieter hat jedoch das Recht, die Serie/n für seine Filialen zu kopieren. Einen perfekten Schutz gegen eine Verletzung des Copyright/Nutzungsrecht gibt es nicht. Als Bildagentur können wir jedoch die Weiternutzung, und/oder das Kopieren, das Verleihen oder das Verkaufen der Serie/n nach Vertragsende technisch erschweren. Wir versehen die Fotos u.a. mit einem Copyright-Logo, dass einen unregelmäßigen Rand besitzt. Unregelmäßige Kanten sind schwerer zu kopieren, als präzise runde oder rechteckige. Da unsere Logos transparent aufgesetzt werden und zweimal transparent nicht funktioniert, hat der „Dieb“ plötzlich vier andersfarbige Ecken, entsprechend dem vorherigen Untergrund, auf dem nächsten Bild. Das macht es uns bei einer Streitigkeit leicht, durch Vorlage des Originalfotos sich als rechtmäßiger Besitzer zu legitimieren und Ansprüche durchzusetzen. Im Übrigen: Eine ganze Serie Foto für Foto zu überarbeiten, ist auch bei den heute vorhandenen technischen Möglichkeiten viel Arbeit – nutzen Sie Ihre Zeit sinnvoller und zahlen Sie weiterhin die vereinbarte Miete, Sie können dann auch ruhiger schlafen.
Sehen Sie es einfach so: Unser Copyright © ist ein Gütesiegel !
Osnabrück, im November 2017

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